Satzung des 1. Leipziger Schwerhörigenbundes 1913 e.V.

(Verein der Schwerhörigen, Ertaubten und CI-Träger)


§ 1 Name, Sitz und Art

Der Verein führt den Namen

1. Leipziger Schwerhörigenbund 1913 e.V.
(Verein der Schwerhörigen, Ertaubten und CI-Träger)


und hat seinen Sitz in Leipzig.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, arbeitet als Selbsthilfeorganisation und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig-Mitte eingetragen.
Der Verein ist parteilich, weltanschaulich und konfessionell sowie bzgl. Alter, Geschlecht und Nationalität neutral.


§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er übernimmt auf gemeinnütziger Grundlage arbeitend die Begleitung, Betreuung und Unterstützung von Schwerhörigen, Ertaubten und CI-Trägern, insbesondere in nachstehender Art und Weise:

  • Veranstaltungen mit Vorträgen und Dokumentationen, stets unter Verwendung geeigneter Hörhilfsmittel zur Stärkung und Pflege der Gemeinschaft im Verein.
  • Beratung schwerhöriger und ertaubter Menschen sowie der CI-Träger in allen sozialen u.a. Fragen eines selbstbestimmten Lebens.
  • Unterstützung der Interessen der Mitglieder bei Behördenangelegenheiten, bei der Bewältigung des täglichen Lebens u.a.m.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme und Nöte der Schwerhörigen, Ertaubten sowie CI-Träger
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Verbänden und Organisationen der Selbsthilfe, mit Hörgeschädigten sowie mit Fachärzten, Hörgeräteakustikern und HNO-Kliniken / Rehabilitationseinrichtungen u.a.
  • Einflussnahme auf politische Entscheidungsträger, Behörden und Institutionen mit dem Ziel der Verbesserung der Lage der Schwerhörigen, Ertaubten und CI-Träger im Alltag.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche und juristische Person werden, die das gemeinnützige Bestrebung des Vereins fördern und unterstützen will und die Satzung anerkennt. Über das schriftlich zu stellende Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand; bei Ablehnung wird die endgültige Entscheidung in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Austritt aus dem Verein (Austrittserklärung) muss schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand fristlos ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsbestrebungen in grober Weise zuwiderhandelt und dadurch das Vereinsansehen schädigt oder wenn es trotz Mahnung einen Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten hat. Vor der Entscheidung hat eine Anhörung des Mitgliedes zu erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.


§ 4 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Fördermitteln der öffentlichen Hand und der Krankenkassen sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur die nach gesetzlicher Grundlage (z.B. §3 Nr. 26a ESTG) zulässigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich tätig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.


§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder dessen Stellvertreter(in) mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, sie enthält die Tagesordnung.

  2. Änderungs- / Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.


§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. Personalwahlen können auf Antrag geheim durchgeführt werden.

  4. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören folgende Beschlussfassungen:
    • Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Anwesenheit einer Mitgliederversammlung
    • Entgegennahme und Beschluss zum Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das Kalenderjahr
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder
    • Endgültige Entscheidung über Aufnahme / Ausschluss eines Mitgliedes
    • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
    • Zur langfristigen Strategie bzw. Auflösung des Vereins
    • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (2 Personen)

  5. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes zum Versammlungsleiter gewählt.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


  1. Der Vorstand kann nach einstimmigen Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 % aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Vorstand


  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • der / die Vorsitzende
    • der / die stellvertretende Vorsitzende
    • der / die Schatzmeister(in)
    • der / die Schriftführer(in)

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen, er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und kontrolliert die Durchsetzung der gefassten Beschlüsse.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederwahlversammlung für drei Jahre gewählt.

  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB arbeitet als geschäftsführender Vorstand und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, nach außen.

  5. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes darf bei begründetem, vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, ein Ersatzmitglied aus dem Verein in den Vorstand berufen werden, längstens bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.


§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Vorstandssitzung


  1. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden schriftlich (mit Angabe der Tagesordnung) unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der / die Vorsitzende oder der / die Stellvertreter(in) und noch zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die Stellvertreter(in), kann, wenn er / sie es für angemessen hält, zur Vorstandssitzung Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr gilt als Geschäftsjahr.


§ 13 Satzungsänderungen


  1. Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Über die Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übermittelt wurden.


§ 14 Auflösung des Vereins


  1. Der Verein ist aufzulösen, wenn 75 % der Anwesenden in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung dies beschließen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des 1. Leipziger Schwerhörigenbundes 1913 e.V. nach Abzug aller Verbindlichkeiten und mit Zustimmung des Finanzamtes an den Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zur Betreuung Hörgeschädigter zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2013 in Leipzig beschlossen. Diese Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig.
Diese Satzung wurde am 15.05.2014 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.